Kommentar: Zuerst die Strafe, dann das Urteil

Am Tierschützerprozess in Wiener Neustadt zeigt sich ein neues Dilemma im österreichischen Strafprozess

Betrachtet man Martin Balluch als Kopf der österreichischen Tierschutzbewegung, dann ist Felix H. deren Faust. Der Obmann der Veganen Gesellschaft, ein 1,95 Meter großer Hüne mit flammend rotem Haar, ist derjenige, um den sich das Fangnetz der Justiz am festesten zuzieht: H. so die Anklageschrift im Tierschützerprozess verfasste Drohbriefe an Vertreter der Bekleidungsindustrie, riss sich von Polizisten los. Schließlich, und das gilt als saftigstes Indiz, fanden Ermittler H.s DNA auf einem Steinbrocken, der eine Kaufhausscheibe durchschlagen hatte.

Ins Deutsch der Strafrechtler übersetzt bedeutet das: Nötigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung. Hätten die Behörden diese drei Delikte nicht in die Konstruktion des § 278a (kriminelle Vereinigung) gepackt, wäre H.s Fall längst schon mit Diversion oder bedingter Strafe abgeschlossen. So allerdings saß Felix H. 110 Tage in U-Haft, so hörten Staatspolizisten seine Telefonate ab und lasen seine E-Mails. So fährt H. seit bald fünf Monaten drei- bis viermal pro Woche nach Wiener Neustadt, um dort im Gerichtssaal zu brüten.

Man mag Felix H. und die zwölf übrigen Angeklagten für abgedrehte Spinner halten. Mag ihren Ekel vor Fleisch, Pelz und Leder als Hysterie abtun, ihren Einsatz für Tierrechte als Besserwisserei und ihre Vergleiche mit Vertretern der Bürgerrechtsbewegung als peinlich und hochtrabend. Man mag den Prozess als logische Folge ihres Engagements betrachten, das die Grenzen des Erlaubten wiederholt überschritt. Frei nach dem Juristenwort: Wer sich mit der Justiz einlässt, zieht einen Wolf an den Ohren. Aber nach fünf Monaten Prozess ist deutlich geworden, dass dieses Verfahren falls die Einleitung desselben je verhältnismäßig und gerecht war längst den Charakter einer Sanktion angenommen hat. Egal ob Richterin Sonja Arleth die Angeklagten frei oder schuldig sprechen wird: Sie werden finanziell schwer angeschlagen sein oder ruiniert.

Es ist ein Dilemma, vor dem die Justiz steht. Ein Dilemma, das immer dann auftritt, wenn die Komplexität des Falles ein Verfahren über Monate oder sogar Jahre hinauszögert. Ähnlich wie Ex-Bawag-General Helmut Elsner, der bald 1300 Tage in U-Haft sitzt, büßen auch die Tierschützer Strafe ohne Schuldspruch ab. Pro Tag haben sie (insgesamt) Anwaltskosten von 25.000 Euro zu berappen. Bei 40 Prozesstagen ist das inzwischen rund eine Million Euro. Dazu kommen Fahrtspesen, Ausgaben für private Gutachter und Verdienstentgang: Vier Angeklagte haben ihre Jobs bereits verloren.

Wer aber trägt Schuld daran, dass dieser Prozess nicht schon im Juni zu Ende ging? Ist es Richterin Arleths nervöse Prozessführung, die von diesem hochpolitischen und medial genau verfolgten Monsterverfahren überfordert ist? Sind es die Tierschützer, die den Prozess als Plattform nutzen, sich zum Sündenbock zu stilisieren? Hat das Strafrecht diese Situation heraufbeschworen?

Es ist wohl eine Mischung aus all den genannten Faktoren. In der Konzeption des österreichischen Strafprozesses sind monatelange Hauptverhandlungen mit einer Vielzahl beteiligter Personen eigentlich ein Sonderfall. Feststellung der materiellen Wahrheit, Zeugeneinvernahmen, Beweiswürdigungen und Richterspruch all das sollte nach dem Willen des historischen Gesetzgebers nach wenigen Tagen oder Wochen abgeschlossen sein. Allein in einer immer komplexeren Welt steht auch die Strafjustiz vor immer komplexeren Herausforderungen. Zehntausende Seiten Akten in großen Wirtschaftsverfahren wie im Bawag- oder im Hypo-Verfahren sind keine Seltenheit mehr. Um komplexe Verfahren erfolgreich abzuwickeln, braucht es ein optimales Prozessmanagement: Präzise Vorbereitung, Konzentration auf Schlüsselfragen, wohldosierter Umgang mit dem Fragerecht der Angeklagten wirken der Verschleppung entgegen.

Wo allerdings Sympathisanten vor den Toren trommeln; wo eine Anklageschrift trotz einer Vielzahl von Buttersäureanschlägen mit Sachschäden in Höhe von zehntausenden Euro und trotz umfangreichster Ermittlungen wenig Konkretes zutage fördert; wo sich Sachverständige blamieren und eloquente Angeklagte den Gerichtssaal als politisches Forum nutzen, ist dies für keinen Richter eine leichte Aufgabe. Dass sich Arleth so schwer tut, ist auch Folge des § 278a, der sich gegen Schlepper- und Drogenbanden bewährte, wo im Hintergrund schwere Straftaten standen, nicht aber im Kampf gegen militante Tierschützer, wo die schwer beweisbare Teilnahme an der kriminellen Organisation den Hauptanklagepunkt darstellt. Die umständliche Beweisführung, die tendenziell legale Kampagnen oder Demonstrationen problematisiert, ist Konsequenz eines schwammigen Paragrafen.

Es ist zu hoffen, dass der § 278a mit der Novellierung des Terrorismuspräventionsgesetzes präzisiert wird. Der Strafjustiz ist außerdem zu wünschen, dass sie Einzelrichter mit Monsterverfahren nicht alleine lässt. Aufwendige Ermittlungen, die Aktenberge produzieren und tief in die Privatsphäre eingreifen, brauchen auch in der Hauptverhandlung ausreichend personelle Ressourcen, um Strafverfahren innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne abschließen zu können. Ansonsten verkommt ein Instrument der Wahrheitsfindung zum Instrument der Repression. Und Felix H. zum Opfer.

“Falter” Nr. 30/10 vom 28.07.2010 Seite: 7 Ressort: Falter & Meinung

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